Covid-19

Auf dieser Seite finden Sie alle Beiträge und Neuigkeiten rund um das Thema Corona-Virus.

Gerne können Sie die neuesten Hinweise und Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsens hier nachlesen.

Die relevantesten Unterlagen stellen wir Ihnen im Folgenden zum Download zur Verfügung.

Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb

Hinweise zum Betretungsverbot und zur Kontaktpersonennachverfolgung

Auf Grundlage der Sächsischen Schul-und Kita-Coronaverordnung vom 30.03.2022 besteht an unserer Schule Betretungsverbot für Personen

  • mit nachweislicher SARS-CoV-2-Infektion,
  • die sich aufgrund engen Kontakts zu einer infizierten Person absondern müssen,
  • mit mind. einem SARS-CoV-2-Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber, Geruchs-und Geschmacksverlust),
  • bei Nichtvorliegen eines negativen Testergebnisses.

Das Betretungsverbot besteht nicht für geimpfte oder genesene Personen. Ein entsprechender Nachweis ist von schulfremden Personen unmittelbar nach Betreten des Gebäudes im Sekretariat der Schule vorzulegen.

Eine Testpflicht besteht 2x wöchentlich für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, die nicht geimpft oder genesen sind.

Nach einer Infektion ist der Zutritt in die Schule für Schülerinnen und Schüler erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms und nach Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises (ärztliche Bescheinigung, Testnachweis – auch vor Ort in der Schule) wieder möglich.

Auf Grund der hohen Infektionslage in Sachsen und eines nicht eindeutig nachweisbareren Infektionsgeschehens im Schulsetting gibt es eine Strategieänderung zur Kontaktpersonennachverfolgung.

Angestrebt wird die Absonderung möglichst weniger Kinder und Jugendlicher bei COVID-19-Fällen an Schulen und Kitas, um den Regelbetrieb weitgehend aufrecht zu erhalten und die psychosozialen Auswirkungen der Pandemie zu minimieren.

Das heißt, bei einem positiven Coronafall wird grundsätzlich nur die betroffene Person abgesondert. Abgesonderte Kontaktpersonen können die Absonderung frühestens nach sieben Tagen durch einen negativen Testnachweis, durchgeführt mittels PCR- oder Antigenschnelltest, beenden. Die Testung darf nur bei einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung erfolgen.

Eine Absonderung von asymptomatischen vollständig geimpften und genesenen engen Kontaktpersonen erfolgt nicht.

Wir empfehlen auf Grund der Infektionslage an der Schule auch weiterhin das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

Corinna Flister

Schulleiterin

 

 

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